Maschinensicherheit

Änderungen an einer bestehenden Anlage oder Maschine: Einstufung zur wesentlichen Veränderung

Im Laufe der Zeit werden Änderungen an Anlagen oder Maschinen aufgrund verschiedenster Gründe vorgenommen. Gründe für Änderungen sind häufig:

  • Steigerung der Produktivität
  • Sicherstellung der Ersatzteilversorgung (Austausch von veralteten Komponenten)
  • Änderungen am Produkt selbst
  • Beseitigung von Schwachstellen, die sich nach einer Zeit herausstellen
  • Erhöhen der Sicherheit aufgrund von neuen Sicherheitsanforderungen

Hier stellt sich nun die maßgebende Frage, was bei Änderungen zu beachten ist und ob die vorhandene CE-Kennzeichnung der Anlage oder Maschine bei diesen Änderungen seine Gültigkeit verliert?

Ob nun die Gültigkeit der CE bestehen bleibt, richtet sich nach dem Änderungsumfang selbst. Das bedeutet, dass die CE nicht sofort bei jeder Änderung ihre Gültigkeit verliert. Einige Änderungen führen zum Verlust der Gültigkeit, andere nicht.

Um das beurteilen zu können, ist eine Einstufung zur wesentlichen Veränderung durchzuführen. Hierbei werden alle Änderungen an der Anlage oder Maschine einzeln überprüft und beurteilt. Eine wesentliche Veränderung führt zum Erlöschen der vorhanden CE-Kennzeichnung. Der Betreiber der Anlage oder Maschine ist dann verpflichtet eine neue CE-Kennzeichnung im vollen Umfang vorzunehmen.

Die gute Nachricht ist, dass die meisten Änderungen in den häufigsten Fällen nicht wesentlich sind.

Dennoch ist es sehr wichtig eine Einstufung vorzunehmen. Denn ohne eine Einstufung hat der Hersteller der Anlage oder Maschine viele Argumente, nicht mehr für seine in Verkehr gebrachte Anlage oder Maschine zu haften. Das liegt daran, dass ohne Einstufung die Bestätigung darüber fehlt, dass die CE nach einer oder mehreren Änderungen weiterhin ihre Gültigkeit behält.

Zur Entscheidungshilfe, ob eine wesentliche Veränderung vorliegt, ist das Informationspapier der BG RCI (KC Technische Sicherheit) – Wesentliche Veränderung von Maschinen (basierend auf das Interpretationspapier BMAS (Bundesministerium für Arbeit und Soziales) und Länder „Wesentliche Veränderung“ von Maschinen vom 09.04.2015) von 01.09.2020 heranzuziehen.

Der Vorgang der Einstufung zur wesentlichen Veränderung ist somit gesetzlich klar geregelt.

Diese Einstufung führen wir bei unseren Kunden durch, wenn wir für die Änderungen bzw. Umbauten beauftragt wurden. Dies stellt unseren Kunden den Erhalt der vorhandenen CE sicher. Ebenso bekommen unsere Kunden Klarheit darüber, ob eine neue CE erforderlich ist. Falls dies eintritt, helfen wir dabei die CE-Anforderungen zu erfüllen.

Der Bestandsschutz aus der Sicht eines Maschinenbetreibers

Jeder Sicherheits-Verantwortliche in einem Unternehmen stellt sich öfter die Frage, wie es um die Sicherheit an Altmaschinen steht, die eventuell sogar so alt sind, dass sie nicht mal eine CE-Kennzeichnung besitzen. Häufig hört man dann den Begriff „Bestandsschutz“ und leitet daraus eine falsche Bedeutung für sich selbst ab.
Denn es heißt nicht, dass in diesem Fall kein Handlungsbedarf besteht.

Unter Bestandsschutz versteht man ein eingegangenes Rechtsverhältnis auf Basis von gesetzlichen Regelungen, die bereits vor einer verschärften gesetzlichen oder vertraglichen Neuregelung bestanden haben. Diese bleiben auch dann unverändert, wenn sie in der geänderten Gesetzeslage nicht mehr vorgesehen sind und nicht mehr neu abgeschlossen werden können.

In erster Linie klingt das logisch und dadurch führt diese Aussage dazu, dass unsichere alte Maschinen mit veralteten Sicherheitssystemen weiterhin betrieben werden. Nur auf den Bestandsschutz bezogen, wäre das sogar korrekt. Allerdings bezieht sich der Bestandsschutz von Maschinen hauptsächlich auf gesetzliche Regelungen für Hersteller. Als Betreiber muss man hingegen andere gesetzliche Regelungen erfüllen. Diese werden unter anderem im Arbeitsschutzgesetz bzw. in der Betriebssicherheitsverordnung geregelt. Gemäß § 3 Absatz 7 der Betriebssicherheitsverordnung gilt: „Die Gefährdungsbeurteilung ist regelmäßig zu überprüfen. Dabei ist der Stand der Technik zu berücksichtigen. Soweit erforderlich, sind die Schutzmaßnahmen bei der Verwendung von Arbeitsmitteln entsprechend anzupassen“.

Auch wenn hinsichtlich der Herstelleranforderungen Bestandsschutz gilt, darf der Betreiber aufgrund des Arbeitsschutzes die Sicherheit entsprechend nicht vernachlässigen. Der Betreiber muss eine Maschine gemäß der Betriebssicherheitsverordnung auf Stand der Technik betreiben. Somit ist dieser verpflichtet in regelmäßigen Zeitabschnitten mit Hilfe einer Gefährdungsbeurteilung veraltete Sicherheitsstandards festzustellen und ggfs. nachzurüsten.

Die Schutzmaßnahmen müssen zwar angepasst werden, allerdings entfällt die Maschinendokumentation nach der Maschinenrichtlinie, da aufgrund des Bestandsschutzes die Anforderungen hinsichtlich einer CE nicht erfüllt werden müssen. Um jedoch das höchste Maß an Stand der Technik zu erreichen, kann, auch wenn gesetzlich nicht vorgeschrieben, eine neue CE-Kennzeichnung freiwillig vorgenommen werden. Dadurch wird man jedoch zum neuen Hersteller der Maschine.

Gesamtheit von Maschinen

Bei vielen unserer Kunden werden Produktionslinien aus mehreren Maschinen verschiedenster Lieferanten aufgebaut. Hierbei werden einzelne Maschinen zusammengefügt – oftmals sogar einzelne Anlagenbereiche verheiratet.

Wenn der Betreiber alle Maschinen oder Anlagenteile zukauft und diese CE-Kennzeichnungen besitzen, wird oft die übergeordnete CE seitens des Verketters vergessen.

Wenn mehrere Maschinen oder Anlagenbereiche miteinander verbunden werden, sodass sie in ihrer Gesamtheit einem bestimmten Zweck dienen, gilt dieser Verbund ebenfalls als (neue) Maschine. Die EG-Konformitätserklärungen der einzelnen Maschinen reichen somit nicht aus, um die Konformität der Gesamtanlage mit der Maschinenrichtlinie nachzuweisen.

Hierbei stellt sich die Frage, wer die Konformitätslücke schließt. Der Hauptlieferant, der Anlagenplaner, der Steuerungsbauer oder der Betreiber.

Ohne eine vertragliche Vereinbarung ist erstmal der Betreiber der Hersteller der neuen Maschine. Das muss aber nicht sein. Vertraglich kann auch jemand anderes dafür bestimmt werden. Falls nicht der Betreiber, nimmt häufig der Hauptlieferant die Rolle als Hersteller der Gesamtheit ein. In diesem Fall müssen die vom Betreiber beigestellten Maschinen geklärt werden.

Nicht jede Verkettung führt jedoch zu einer Gesamtheit von Maschinen und Anlagen. Geringfügig verkettete Maschinen dürfen ohne eine Gesamt-CE-Kennzeichnung betrieben werden.

Daher muss vor einer geplanten Verkettung geklärt werden, bis zu welchem Maß es sich um eine geringfügige Verkettung bzw. Gesamtheit von Maschinen handelt. Ein wichtiger Aspekt bei dieser Bewertung ist der produktions- und sicherheitstechnische Zusammenhang. Diese Beurteilung nehmen wir bei unseren Kunden vor. Je nachdem wie groß der Umfang unsererseits ist, übernehmen wir auch die Rolle des Herstellers der Gesamtanlage. Selbst wenn dies jedoch der Betreiber bleibt, bieten wir die Durchführung der CE-Kennzeichnung für den Betreiber an, damit auch in diesem Falle der Kunde alle gesetzlichen Vorgaben erfüllt.

Erstinspektion und wiederkehrende Prüfung an BWS

Eine effektive Schutzmaßnahme zur Absicherung von Gefahrenstellen ist die Nutzung von berührungslos wirkenden Schutzeinrichtungen (BWS) in Form von Sicherheits-Lichtschranken, -Lichtgittern, – Lichtvorhängen und -Laserscannern. Mit diesen elektrischen Schutzeinrichtungen ist es möglich, einen Gefahrenbereich an Be- und Entladestellen so abzusichern, dass dieser Bereich mechanisch nicht geschlossen werden muss und dadurch eine gute Zugangsmöglichkeit realisiert wird.

Lichtgitter werden oft von Maschinenherstellern genutzt – aber auch Betreiber von Maschinen oder Anlagen nutzen gerne Lichtgitter, um die Maschinensicherheit von Altmaschinen aufgrund der Vorgabe einer Gefährdungsbeurteilung zu erhöhen und das Sicherheitssystem der Altmaschine auf Stand der Technik zu bringen.

Berührungslos wirkende Schutzeinrichtungen gelten als Arbeitsmittel, die zu Gefährdungen der Beschäftigten führen können und unterliegen deshalb Prüfungen (Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) sowie technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) 1201).

Die Auslegung von BWS ist gesetzlich vorgegeben und sollte vor der erstmaligen Inbetriebnahme erstmalig geprüft und bestätigt werden (Erstinspektion). Anschließend erfolgt eine Prüfung in wiederkehrenden Abständen (wiederkehrende Prüfung). In der Regel wird jährlich geprüft.

Verbaut der Hersteller einen Lichtvorhang, führt dieser die Erstinspektion durch. Rüstet jedoch der Betreiber eine Maschine mit einem Lichtvorhang aus, muss dieser die Erstinspektion vornehmen. Da es eine Vielzahl verschiedener Lichtvorhänge gibt, ist die Auslegung einer BWS gemäß DIN EN ISO 13855 vorzunehmen. Zur korrekten Auslegung ist auch die Durchführung einer Funktionsprüfung und eine Nachlaufmessung zur Ermittlung des Mindestsicherheitsabstandes erforderlich.

Die wiederkehrende Prüfung ist für den Betreiber verpflichtend und ebenso von einer zur Prüfung befähigten Person gemäß Betriebssicherheit (TRBS) 1203 zu prüfen. Dies kann auch von einer Fachfirma durchgeführt werden. Da wir bei unseren Kunden häufig BWS verbauen, führen wir die Auslegung der BWS durch und nehmen auch die Prüfung vor der erstmaligen Inbetriebnahme vor. Des Weiteren bieten wir die wiederkehrende Prüfung mit einer Nachlaufmessung an.

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